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Satzung

Satzung des Wirtschaftsverbandes der Fremdenverkehrsmittel der Valencianischen Gemeinschaft (FEVALTUR)

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Stückelung, TERRITORIAL und Berufsbereich, Dauer, Bezeichnung und Zwecke

Artikel 1.-Unter dem Schutz des Gesetzes 19/77 vom 1. April, der das Recht des Gewerkschaftsbundes regelt, ist der Wirtschaftsverband der touristischen Vermietungen der Valencianischen Gemeinschaft (im Folgenden FEVALTUR).

Artikel 2.-FEVALTUR wird als Umfang das Gebiet der Valencianischen Gemeinschaft haben, indem die Wirtschaftsverbände des touristischen Wohnungssektors, die ihren Handlungsspielraum innerhalb der genannten Gemeinschaft haben, integrieren und freiwillig ihre Zugehörigkeit.

Artikel 3.-Der Bund wird durch unbestimmte Zeit gebildet.

Artikel 4.-Der Bund hat Rechtspersönlichkeit und volle Handlungsfähigkeit, die für die Erfüllung seiner Ziele notwendig sind.

Artikel 5.-Die Föderation legt ihren Sitz in Moraira, Provinz Alicante, Avda.